Satzung

§ 1
Name, Sitz, Vereinsjahr 
  1. Der Verein führt den Namen „Luitpoldiana Studiengemeinschaft, Förderverein des Luitpold-Gymnasiums Wasserburg a. Inn“.
    Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden; nach der Eintragung führt er den Zusatz „e. V.“.
  2. Der Förderverein hat seinen Sitz in 83512 Wasserburg/Inn, Salzburger Str. 11.
  3. Das Vereinsjahr ist das Kalenderjahr. Das Gründungsjahr wird dem nachfolgenden ersten Kalenderjahr mit hinzugerechnet. Im Gründungsjahr ist kein eigener Abschluß zu fertigen.
§ 2
Zweck des Vereins 
  1. Der Zweck des Vereins ist, die Verbindung der ehemaligen Schüler mit ihrem Gymnasium lebendig zu halten sowie die Förderung der Aufgaben des Luitpold-Gymnasiums in Wasserburg a. Inn. Der Satzungszweck wird insbesondere durch folgende Aufgaben und Maßnahmen verwirklicht:
    • Der Zusammenhalt und das Gemeinschaftsgefühl ist zu fördern durch die Möglichkeit der Teilnahme an Veranstaltungen des Gymnasiums. Ebenso ist mit den ehemaligen Schülern ein reger Informationsaustausch anzustreben;
    • Stärkung des Ansehens der Schule durch Einbeziehung der Bevölkerung, der Wirtschaft und der öffentlichen Verwaltung im Einzugsgebiet der Schule;
    • Beschaffung von Mitteln zur Durchführung der Zwecke des Fördervereins, insbesondere
      • Ergänzung der Leistungen des Sachaufwandträgers durch Zuwendungen für schulische Zwecke
      • Förderung besonders tüchtiger Schülerinnen und Schüler
      • Unterstützung von bedürftigen Schülerinnen und Schülern
    • Kontaktpflege zu Mitgliedern des Lehrkörpers sowie sonstiger Bediensteter der Schule;
    • Durchführung und Förderung von kulturellen Veranstaltungen.
  2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Der Förderverein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
  3. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
  4. Die Arbeit des Vorstandes im Verein ist ehrenamtlich.
  5. Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.
§ 3
Mitgliedschaft 
  1. Mitglied kann jede Schülerin und jeder Schüler nach Abgang von dieser Schule und jede am Luitpold-Gymnasium Wasserburg a. Inn tätige Lehrkraft werden.
  2. Mitglieder im Förderverein können auch werden Angehörige von Mitgliedern, Eltern von Schülerinnen und Schülern, Personen und juristische Personen, die eine besondere Bindung zur Schule haben, sowie Personen und juristische Personen, die den Zweck des Fördervereins ideell oder materiell unterstützen oder fördern.
  3. Ein Antrag zur Aufnahme in den Verein ist beim Vorstand schriftlich einzureichen; über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Lehnt dieser einen Aufnahmeantrag ab, kann der Betroffene innerhalb eines Monats nach Zugang des ablehnenden Bescheids schriftlich beim Vorstand begehren, daß über den durch den Vorstand abgelehnten Aufnahmeantrag die nächste Mitgliederversammlung entscheidet.
  4. Mitglieder, die sich um den Förderverein besondere Verdienste erworben haben, können auf Vorschlag des Vorstands durch Beschluß der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit. Ehrenmitglied kann nur werden, wer dem Verein mindestens 10 Jahre angehörte oder aber mindestens diese Zeit der Studiengemeinschaft „Luitpoldiana“ die selbe Zeit angehörte.
§ 4
Beendigung der Mitgliedschaft 
  1. Die Mitgliedschaft endet
    • durch freiwilligen Austritt;
    • durch Ausschluß aus dem Verein;
    • mit dem Tod des Mitglieds.
  2. Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Verein. Er ist nur zum Ende des Jahres möglich.
  3. Der Ausschluß kann erfolgen, wenn das Mitglied innerhalb eines Jahres seiner Beitragspflicht trotz zweimaliger Mahnung nicht nachkommt oder bereits mit zwei Jahresbeiträgen im Rückstand ist. Das Mitglied bleibt jedoch zur Zahlung des rückständigen Beitrages verpflichtet.
  4. Der Ausschluß eines Mitglieds kann ferner erfolgen, wenn dieses die Interessen des Vereins schädigt oder zu schädigen versucht oder sich in sonstiger Weise grober oder wiederholter Verstöße gegen die Vereinssatzung schuldig gemacht hat.
  5. Gegen den Ausschluß kann das betroffene Mitglied binnen zwei Wochen nach seiner Bekanntgabe durch schriftlichen Antrag an den Verein auf die Entscheidung der Mitgliederversammlung antragen. Die nächste Mitgliederversammlung hat über den Antrag zu entscheiden.
  6. Beim Ausscheiden von einem Mitglied aus dem Förderverein erhält dieses keinerlei Leistungen aus dem Vereinsvermögen und es stehen ihm auch keine Ansprüche gegen das Vereinsvermögen zu.
§ 5
Mitgliedsbeiträge
  1. Von den Mitgliedern des Vereins werden Vereinsbeiträge erhoben, zu dessen Bezahlung das Mitglied sich durch Beitrittserklärung zu verpflichten hat.
  2. Die Höhe des jährlichen Vereinsbeitrages wird von der Mitgliederversammlung bestimmt.
  3. Bis zu einem abändernden Beschluß durch den Vorstand sind dies
    • für Studenten, Wehrdienstleistende, Ersatzdienstleistende und Auszubildende: EUR 10,00
    • für sonstige Mitglieder: EUR 20,00
§ 6
Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

  • der Vorstand
  • die Mitgliederversammlung
§ 7
Der Vorstand
  1. Der Vorstand des Vereins besteht aus dem
    • 1. Vorsitzenden
    • 2. (stellv.) Vorsitzenden
    • Schatzmeister
    • Schriftführer
      sowie drei weiteren geborenen, nicht zu wählenden Mitgliedern, nämlich
    • dem oder der Elternbeiratsvorsitzenden
    • dem oder der Schulleiter(in)
    • dem oder der ersten Schülersprecher(in)
      Diese Personen sind gehindert, zu den übrigen Vorstandsmitgliedern gewählt werden zu können.
  2. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich jeweils einzeln durch den 1. Vorsitzenden und den 2. Vorsitzenden vertreten; sie sind der Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Im Innenverhältnis vertritt jedoch der 2. Vorsitzende den Verein nur dann, wenn der 1. Vorsitzende verhindert ist.
  3. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins und ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung der Mitgliederversammlung zugewiesen sind. Er hat vor allem folgende Aufgaben:
    • Entscheidung über die Aufnahme und den Ausschluß von Mitgliedern;
    • Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlungen, sowie die Aufstellung der Tagesordnung;
    • Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung;
    • Erstellung des Jahresberichts.
  4. Der Vorstand tritt zur Erfüllung der ihm obliegenden Aufgaben zu Sitzungen zusammen, zu denen die Vorstandsmitglieder vom 1. Vorsitzenden, im Verhinderungsfall vom 2. Vorsitzenden mit einer Frist von einer Woche zu laden sind.
    Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn mehr als die Hälfte der Vorstandsmitglieder, darunter der 1. Vorsitzende oder 2. Vorsitzende anwesend sind.
  5. In den Vorstandssitzungen werden Beschlüsse mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit ist der Vorschlag abgelehnt.
  6. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung vom Tag der Wahl an gerechnet auf die Dauer von 4 (vier) Jahren gewählt; er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des neuzuwählenden Vorstandes im Amt.
    Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, so bestimmt der Vorstand einen Nachfolger aus den Reihen der Mitglieder und beauftragt ihn mit der Weiterführung des Amtes bis zur nächsten Mitgliederversammlung. In dieser ist dann eine Nachwahl für das ausgeschiedene Vorstandsmitglied vorzunehmen.
  7. Der Schatzmeister verwaltet die Kasse des Vereins und führt Buch über alle Einnahmen und Ausgaben. Nach Ablauf des Vereinsjahres hat er der Mitgliederversammlung einen Rechenschaftsbericht zu erstatten. Dieser Rechenschaftsbericht ist vor der Einladung zur ordentlichen Mitgliederversammlung durch zwei vom Vorstand zu benennende Kassenrevisoren aus der Reihe der Vereinsmitglieder zu prüfen. Hierüber ist ein Prüfungsprotokoll zu fertigen. Dieses ist der Mitgliederversammlung mit dem Rechenschaftsbericht vorzulegen.
  8. Der Schriftführer erledigt alle schriftlichen Vereinsarbeiten. Er hat über jede Sitzung des Vorstandes und der Mitgliederversammlung ein Protokoll aufzunehmen, in dem alle Beschlüsse der Gremien festgehalten sind. Auch er hat der Mitgliederversammlung einen Rechenschaftsbericht zu erstatten. Sämtlicher Schriftverkehr ist im Rahmen der steuerlichen Aufbewahrungsfristen zu verwahren.
§ 8
Mitgliederversammlung
  1. Die Jahreshauptversammlung (ordentliche Mitgliederversammlung) findet einmal jährlich statt.
  2. Die ordentliche Mitgliederversammlung ist ausschließlich zuständig für die
    • Entgegennahme des Berichtes des Vorsitzenden, sowie der Berichte des Schatzmeisters und des Schriftführers;
    • Entlastung des Vorstandes;
    • Wahl des Vorstandes;
    • Beschlussfassung über Satzungsänderungen, Änderung des Vereinsnamens, der Höhe der Mitgliedsbeiträge, des Zwecks des Vereins und der Auflösung des Vereins.
  3. Die Einberufung der Mitgliederversammlung nimmt der Vorstand mit einer Frist von mindestens drei Wochen vor dem Versammlungstermin unter Bekanntgabe der Tagesordnung vor. Die Einladung erfolgt schriftlich an alle Mitglieder. Anträge zur Jahreshauptversammlung sind eine Woche, Anträge zu einer Satzungsänderung zwei Wochen vor der Jahreshauptversammlung schriftlich beim Vorstand einzureichen. Später gestellte Anträge von Mitgliedern, die am Tage der Mitgliederversammlung schriftlich vorliegen, können als Dringlichkeitsanträge behandelt werden, wenn sie von der Versammlung mit einer Mehrheit von zwei Drittel der Stimmen der anwesenden Mitglieder zugelassen werden.
  4. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muß einberufen werden, wenn der Vorstand dies im Interesse des Vereins für erforderlich hält, oder wenn dies von einem Viertel der Mitglieder unter Angabe des Zwecks und der Gründe schrftlich beim Vorstand beantragt wird.
  5. Die Mitgliederversammlung ist in jedem Fall und ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlußfähig. Jedes anwesende Mitglied hat nur eine Stimme. Eine Vertretung findet nicht statt. Bei Beschlußfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Stimmberechtigt sind nur solche Mitglieder, die dem Verein seit einem Jahr angehören. Dies gilt nicht für Versammlungen innerhalb des ersten Jahres.
  6. Die Wahl des Vorstandes erfolgt unter Leitung eines von der Mitgliederversammlung aus ihrer Mitte gewählten dreiköpfigen Wahlvorstandes. Die Wahl der Vorstandsmitglieder ist einzeln durchzuführen. Auf Antrag von einem stimmberechtigten Mitglied ist die Wahl des jeweiligen zu wählenden Vorstandsmitgliedes mit Stimmzetteln durchzuführen, sonst durch Handzeichen.
  7. Für einen Beschluß zur Satzungsänderung, zur Änderung des Vereinsnamens und des Zwecks des Vereins bedarf es einer Stimmenmehrheit von zwei Drittel der anwesenden Mitglieder. Für einen Beschluß zur Auflösung des Vereins ist jedoch eine Stimmenmehrheit von drei Viertel der Mitglieder des Vereins notwendig. Wird die genannte Mehrheit nicht erreicht, so kann in einer 2. Mitgliederversammlung, die der 1. Vorsitzende innerhalb eines Monats einzuberufen hat, eine zwei Drittel Mehrheit der Anwesenden die Auflösung beschließen. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.
  8. Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind in einem Protokoll festzuhalten, das vom Sitzungsleiter und vom Protokollführer zu unterschreiben ist.
§ 9
Auflösung des Vereins
  1. Bei einer Auflösung des Vereins oder dem Wegfall seines Zweckes fällt das Vereinsvermögen an den jeweiligen Sachaufwandsträger des Luitpold-Gymnasiums Wasserburg a. Inn mit dem Treuhandauftrag, das gesamte Vereinsvermögen binnen eines Jahres der Schule nach Bestimmung des Schulleiters satzungsgemäß zu verwenden.
  2. Zu Liquidatoren werden der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende bestimmt, bei Nichtbesetzung dieser Ämter die weiteren Mitglieder des Vorstandes, in der Reihenfolge, wie in § 7 benannt.
§ 10
Inkrafttreten

Diese Satzung wurde in der Gründungsversammlung am 13.06.1994 einstimmig beschlossen. Sie tritt nach Eintragung in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Rosenheim in Kraft.

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